Die Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2 und B (inkl. Bf 17) werden erstmalig auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.
Passiert innerhalb der 2 Jahre ein schwerwiegender Verstoß nach Katalog A oder zwei weniger scherwiegende Verstöße nach Katalog B wird ein Aufbau - Seminar für Fahranfänger, ASF Seminar, zur Pflicht.
Die Führerscheinstelle ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF Seminar) in einer Fahrschule an (Fristsetzung). Verstreicht die Frist oder wird an dem Aufbauseminar nicht teilgenommen, wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Probezeit ruht.
Die Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einer Nachschulung vorgelegt wird. Außerdem verlängert sich in diesem Fall die Probezeit um weitere 2 Jahre.
Die Kosten betragen einmalig € 419,- inkl. MwSt (Preis pro Person bei einem Gruppenseminar - keine weiteren Kosten).
Die auszugsweise Auflistung der Verstöße stellt keine vollständige und rechtsverbindliche Auskunft dar.
Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
Die auszugsweise Auflistung der Verstöße stellt keine vollständige und rechtsverbindliche Auskunft dar.
Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
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Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
Die auszugsweise Auflistung der Verstöße stellt keine vollständige und rechtsverbindliche Auskunft dar.
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Solltest Du im Straßenverkehr erneut auffällig werden, können anschließend rechtliche Folgen auf Dich zu kommen:
Die Fahrerlaubnisbehörde verordnet eine Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule. Der Kursteilnehmer ist zur Teilnahme verpflichtet - auch wenn er bereits vorher freiwillig an einem Fahreignungsseminar (FES) teilgenommen hat.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Probezeit ruht.
Die Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einem Nachschulungskurs vorgelegt wird. Außerdem verlängert sich in diesem Fall die Probezeit um weitere 2 Jahre.
Bei einem erneuten Verstoß nach einer Teilnahme an einem ASF-Seminar erteilt die Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Verwarnung und verweist auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme (innerhalb von 2 Monaten) an einer verkehrs-psychologischen Beratung (keine MPU).
Bei einem dritten Verstoß wird die Fahrerlaubnis für mindestens 3 Monate entzogen.
Die Probezeit ruht.
Der Führerschein ist der Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen. Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum der Aushändigung des Führerscheins. Ob für die Neuerteilung ein Fahreignungsgutachten gefordert wird, entscheidet sich nach den §§ 11 bis 14 FeV.
Sollte die Fahrerlaubnis neu erteilt werden, verlängert sich die Probezeit - zusätzlich zur Restprobezeit - um weitere 2 Jahre, wenn dies nicht schon geschehen ist. Eine mehrmalige Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich.
Bei einem erneutem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, nach wiedererteilter Fahrerlaubnis, wird i.d.R. ein Fahreignungsgutachten gefordert.
Die Fahrerlaubnisbehörde verordnet eine Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule. Der Kursteilnehmer ist zur Teilnahme verpflichtet - auch wenn er bereits vorher freiwillig an einem Fahreignungsseminar (FES) teilgenommen hat.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Probezeit ruht.
Die Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einem Nachschulungskurs vorgelegt wird. Außerdem verlängert sich in diesem Fall die Probezeit um weitere 2 Jahre.
Bei einem erneuten Verstoß nach einer Teilnahme an einem ASF-Seminar erteilt die Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Verwarnung und verweist auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme (innerhalb von 2 Monaten) an einer verkehrs-psychologischen Beratung (keine MPU).
Bei einem dritten Verstoß wird die Fahrerlaubnis für mindestens 3 Monate entzogen.
Die Probezeit ruht.
Der Führerschein ist der Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen. Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum der Aushändigung des Führerscheins. Ob für die Neuerteilung ein Fahreignungsgutachten gefordert wird, entscheidet sich nach den §§ 11 bis 14 FeV.
Sollte die Fahrerlaubnis neu erteilt werden, verlängert sich die Probezeit - zusätzlich zur Restprobezeit - um weitere 2 Jahre, wenn dies nicht schon geschehen ist. Eine mehrmalige Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich.
Bei einem erneutem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, nach wiedererteilter Fahrerlaubnis, wird i.d.R. ein Fahreignungsgutachten gefordert.